Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 25 Witwenabfindung, Witwerabfindung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/25#abs-1 (1) Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten im Fall einer Wiederverheiratung eine Abfindung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/25#abs-2 (2) Die Abfindung beträgt das 24fache des für den Monat, in dem die Wiederverheiratung erfolgt ist, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Versorgungsbezuges. Eine Kürzung nach § 30 und die Anwendung der §§ 66 und 67 Absatz 1 Nummer 3 bleiben außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/25#abs-3 (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 33 Absatz 5 wieder auf, so ist die Abfindung in angemessenen monatlichen Teilbeträgen von dem zu zahlenden Betrag des Versorgungsbezuges einzubehalten, soweit sie für einen nach dem Wiederaufleben liegenden Zeitraum berechnet ist.

§ 24 § 26